Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung neben der Form des § 266 Abs 1 ABGB noch einer weiteren (zusätzlichen) Form bedarf, wenn der gewählte Erwachsenenvertreter in Hinkunft Einverleibungen im Grundbuch für die vertretene Person erwirken will.
Abstract aus Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.