Am 22. 3. 2020 ist das 2. COVID-19-Gesetz in Kraft getreten, das in seinem Art 21 ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I Nr 16/2020 (kurz: COVID-19-JuBG) enthält. Am 23. 3. 2020 hat das Bundesministerium für Justiz eine Information mit dem Titel dieses Beitrags veröffentlicht, die als Orientierungshilfe und Erleichterung der derzeit ohnedies äußerst herausfordernden Arbeit im Familienrecht gedacht ist und natürlich den Gerichten keine bindenden Vorgaben machen kann und will (siehe www.justiz.gv.at/corona ). Im Folgenden soll die Information im O-Ton wiedergegeben, aber durch zusätzliche Anmerkungen des Autors in den FN ergänzt werden.