Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz hat das – zuvor als Sachwalterrecht bezeichnete – Rechtsgebiet zwar nicht in disruptiver Weise, aber doch tiefgreifend verändert. Seine Fundamentalwertung ist der noch stärkere Schutz der Selbstbestimmung der betroffenen Person (die neutrale Bezeichnung „Erwachsener“, die das Gesetz vielfach verwendet, erscheint wegen ihrer inhaltlichen Neutralität nicht immer passend).