ß§ 78 Abs 2 AußStrG; § 95 EheG
In vorliegender Entscheidung wird die Frage behandelt, was für die Bemessung einer Ausgleichszahlung entscheidend ist und bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen gegen diese zulässig sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Anwendung der Quotenkompensation im Aufteilungsverfahren eingegangen.