ß§ 46 Abs 3 AußStrG; ß§ 127 AußStrG; ß§ 128 AußStrG
Der OGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig fest, dass Beschlüsse in Verfahren betreffend die Beendigung einer Sachwalterschaft nach Ablauf der Rekursfrist gem ß§ 46 Abs 3 AußStrG nicht mehr angefochten werden können.
OGH 24.8.2010, 2 Ob 101/10g