§ 268 Abs 1 ABGB; ß§ 236 AußStrG
Vorliegende Entscheidung hatte sich der Frage und den konkreten Voraussetzungen der Sachwalterbestellung zu widmen. Fraglich war, wann und unter welchen Umständen bei Fehlen konkreter Umstände ein Verfahren nach ß§ 236 AußStrG anzustreben ist.