ß§ 62 Abs 1 AußStrG; ß§ 71 Abs 3 AußStrG
In vorliegender Entscheidung war der strenge Maßstab im Rahmen eines Antrags auf Rückführung von Kindern von Jugendwohlfahrtsträgern in die elterliche Obhut auszuführen und näher zu konkretisieren.
ß§ 62 Abs 1 AußStrG; ß§ 71 Abs 3 AußStrG
In vorliegender Entscheidung war der strenge Maßstab im Rahmen eines Antrags auf Rückführung von Kindern von Jugendwohlfahrtsträgern in die elterliche Obhut auszuführen und näher zu konkretisieren.