ß§ 15 AußStrG; ß§ 58 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach ß§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG im Revisionsrekursverfahren, wenn diese bereits vom Rekursgericht verneint worden ist.