ß§ 153 AußStrG
In der Entscheidung befaßte sich der OGH mit einer unterbliebenen Abhandlung nach ß§ 153 AußStrG, da die Aktiva der Verlassenschaft nicht EUR 4000,-- überstiegen. Daraufhin wurde Rekurs angemeldet, da nach Ansicht des testamentarischen Erbens weiteres Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein müßte.