Wie in dieser Rubrik berichtet, wurde mit der Novelle BGBl I 2023/24 das MaklerG ua dahin gehend geändert, dass mit dem neu eingeführten § 17a nunmehr das sog Erstauftraggeberprinzip zur Anwendung kommt. Nach diesem soll die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil übernehmen, der die Leistung veranlasst hat; was häufig der Vermieter ist.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.