Von der Vielzahl der durch diese Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen wird hier die wichtigste behandelt, nämlich die spezifisch genossenschaftsrechtliche Trennung zwischen Mitgliedschafts-, also Innen-, und Kunden-, also Außenbeziehung: Das Gleichbehandlungsgebot (etwa hinsichtlich eines Eintrittsgeldes [einer Beitrittsgebühr]) gehört zur ersten, der Schutzzweck des zwingenden vorzeitigen Kündigungsrechts (§ 29 Abs 2 MRG) für eine Genossenschaftswohnung hingegen zur zweiten.