Innerhalb mangelhafter Gesellschaftsbeschlüsse besteht eine zentrale Unterscheidung: die Dichotomie zwischen Nichtigkeit und (bloßer) Anfechtbarkeit. Für Beschlüsse von Vereinsorganen ganz allgemein trifft sie der § 7 VerG; ähnlich differenzieren die §§ 195 ff AktG für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG, laut OGH analog anzuwenden auf Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft.