Die FlexCo ist spätestens seit der Veröffentlichung des Ministerialentwurfs zum GesRÄG 2023 in aller Munde. Seit Inkrafttreten des GesRÄG 2023 hat sich an diesem Interesse augenscheinlich nichts geändert; auch die rechtswissenschaftliche Diskussion nimmt immer mehr an Fahrt auf. Besonders interessant ist die kürzlich aufgekommene Debatte, ob die GmbH-rechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften ungefiltert auf FlexCo-Unternehmenswertbeteiligte übertragbar sind bzw ob das Kapitalerhaltungsregime (insb auch) auf Unternehmenswertanteile haltende Mitarbeiter anwendbar sein soll. Hiermit soll ein Beitrag zu dieser Diskussion geleistet werden.