Mit 1.1.2024 trat das FlexKapGG in Kraft. Begleitende Änderungen wurden mit dem zugrundliegenden GesRÄG 2023, BGBl I 2023/179, auch im WiEReG vorgenommen, um eine entsprechende Meldepflicht für FlexCos vorzusehen. So ist das WiEReG gem § 1 Abs 2 Z 4a auch auf FlexCos anzuwenden.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.