§ 8 Abs 2 KStG 1988
Bei primär betrieblicher Veranlassung einer Zuwendung und nachfolgender Vorteilszuwendung ist bei Überschreitung des Maßstabs der Fremdüblichkeit vom Bestand einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
VwGH 29.1.2003, 98/13/0055

