§ 835 ABGB; § 1188 ABGB
Der Minderheit muss vor der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses über die Durchführung einer wichtigen Veränderung zwingend ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden. Die spätere richterliche Genehmigung bildet keinen Ersatz für die nichteingeräumte Stellungnahmemöglichkeit.

