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Willensbildung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei außerordentlichen Maßnahmen

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2003, 249 - 250 Heft 6 v. 1.6.2003

§ 835 ABGB; § 1188 ABGB

Der Minderheit muss vor der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses über die Durchführung einer wichtigen Veränderung zwingend ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden. Die spätere richterliche Genehmigung bildet keinen Ersatz für die nichteingeräumte Stellungnahmemöglichkeit.

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