Zusammenfassung: Die Autoren weisen in ihrem Beitrag nach, dass die verspätete Hinterlegung der Aktien den Stimmrechtsverlust der Aktionäre zur Folge hat. Dabei nehmen sie rechtsvergleichend auch auf die deutsche Rechtslage Bezug.
Rechtsgrundlagen: § 195 Abs 1 AktG; § 107 AktG; § 108 Abs 2 AktG; § 114 Abs 7 AktG; § 123 AktG; § 121 dAktG

