§ 2 Z 1 KVG
Der VwGH erörtert in Anlehnung an die Rechtsansicht des EuGH, dass die Qualifikation einer Gesellschaftseinlage als Zuwendung des Gesellschafters eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert und bejaht die Begründung der Gesellschaftssteuerpflicht bei einer Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung.

