§ 12 Abs 7 EStG 1988
Der VwGH spricht sich für eine aliquote Aufteilung der Rücklage nach § 12 Abs 7 EStG 1988 auf ein Grundstück und das darauf errichtete Gebäude aus und lehnt die Zulässigkeit einer ausschließlichen Übertragung auf Grund und Boden ab.

