Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob der Gewährung eines zinslosen Kredits der Stifterin an die Privatstiftung eine Darlehensgebühr sowie Schenkungs- oder Einkommenstuer einzuheben ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 19 GebG; § 1 ErbStG; § 27 EStG 1988
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