Zusammenfassung: Der Erwerb eigener Anteil hat für den Zeitraum zwischen der Sacheinlage und der Auskehrung der eigenen Anteile die Erfüllung des Tatbestands des § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG zur Folge. Die Steuererhebung erfolgt vom 3fachen Einheitswert.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG 1987; § 4 Abs 1 Z 3 GrEstG 1987

