Zusammenfassung: Der unentgeltliche Vermögenstransfer zwischen zwei Privatstiftungen hat eine Nachversteuerung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit b ErbStG
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Zusammenfassung: Der unentgeltliche Vermögenstransfer zwischen zwei Privatstiftungen hat eine Nachversteuerung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit b ErbStG
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