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OGH. Sorgfalt und Haftung des Aufsichtsrates

GesellschaftsrechtLukas FanturGeS aktuell 2002, 26 - 27 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 30i Abs 3 GmbHG

Die Sorgfalts- und Haftungspflichten der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates stehen jenen der Mitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats gleich. § 30i Abs 3 GmbHG, der die Durchführung von mindestens 4 Aufsichtsratssitzungen vorsieht, hat Zwangscharakter und ist als Schutzgesetz zu qualifizieren.

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