§ 30i Abs 3 GmbHG
Die Sorgfalts- und Haftungspflichten der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates stehen jenen der Mitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats gleich. § 30i Abs 3 GmbHG, der die Durchführung von mindestens 4 Aufsichtsratssitzungen vorsieht, hat Zwangscharakter und ist als Schutzgesetz zu qualifizieren.