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Deliktische Haftung einer juristischen Person für ihre Repräsentanten

JudikaturGES 2023, 232 Heft 5 v. 31.8.2023

Deskriptoren: Juristische Person; Deliktshaftung; Repräsentant; Machthaber.

Normen: § 26 ABGB, § 1295 ABGB

Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten (Machthaber).

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