Deskriptoren: Generalversammlung; Einberufung; Zweck; Ort.
Normen: § 36 Abs 1 GmbHG, § 37 Abs 2 GmbHG
Wenn sich der Zweck der Generalversammlung bereits aus den in der Einberufung genannten Beschlussgegenständen ergibt, ist eine weitere Begründung der Einberufung nicht erforderlich.
