Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft bedarf nach § 237 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und zwar nach hA als Wirksamkeitsvoraussetzung. Der OGH1 wendet die Bestimmung auf die GmbH mangels entsprechender Regelung im GmbHG analog an. Für das deutsche Recht hat der BGH beinahe zeitlich gegenteilig entschieden2 und selbiges in einer im letzten Jahr ergangenen Entscheidung3 auch für die KG vertreten. Dies gibt Anlass, die Frage der analogen Anwendung einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

