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Gesellschafterzustimmung bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens

AufsätzeUniv.-Prof.in Dr.in Eveline ArtmannGES 2023, 104 Heft 3 v. 9.6.2023

Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft bedarf nach § 237 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und zwar nach hA als Wirksamkeitsvoraussetzung. Der OGH11OGH 26.4.2018, 6 Ob 38/18h SZ 2018/33 = GES 2018/103 = GesRZ 2018, 303 (Zimmermann) = RWZ 2018/61 (Wenger). wendet die Bestimmung auf die GmbH mangels entsprechender Regelung im GmbHG analog an. Für das deutsche Recht hat der BGH beinahe zeitlich gegenteilig entschieden22BGH 8.1.2019, II ZR 364/18 BGHZ 220, 354 = GesRZ 2019, 280 (Milchrahm). und selbiges in einer im letzten Jahr ergangenen Entscheidung33BGH 15.2.2022, II ZR 235/20 BGHZ 232, 375 = GesRZ 2022, 225 (Milchrahm). auch für die KG vertreten. Dies gibt Anlass, die Frage der analogen Anwendung einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

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