Nach dem dem Kapitalgesellschaftsrecht inhärenten Innenhaftungsmodell, haften GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nur ihrer Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis. Eine Außenhaftung gegenüber Dritten kommt nur in besonderen Konstellationen in Frage. In Deutschland hat ein (rechtskräftiges) Urteil des OLG Dresden für Aufsehen gesorgt: Nach dieser Entscheidung soll ein Geschäftsführer neben der Gesellschaft für einen aus einem Datenschutzverstoß resultierenden Schadenersatzanspruch direkt (nach außen) haften. Die Entscheidung wurde in der deutschen Literatur kritisch aufgenommen. Dieser Beitrag nimmt dieses Urteil als Denkanstoß zu Überlegungen bezüglich einer Außenhaftung von Geschäftsführern für Datenschutzverstöße aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts.1

