Deskriptoren: Geschäftsführer; Dritthaftung; Schutzgesetz.
Normen: § 25 GmbHG, § 1311 ABGB
Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern.
