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Keine Haftung der GmbH für Schulden ihrer Gesellschafter

JudikaturGES 2017, 366 Heft 7 v. 1.10.2017

Deskriptoren: Umgekehrte Durchgriffshaftung.

Normen: § 61 GmbHG

Das Wesen der „Durchgriffshaftung“ besteht darin, auf die „Hintermänner“ zu greifen.

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