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Haftung Dritter (hier: der kreditgewährenden Bank) für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

JudikaturGES 2017, 145 Heft 3 v. 1.5.2017

Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Prüfpflicht; Geschäftsführeridentität.

Normen: § 82 GmbHG

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nur dort, wo sich der Verdacht (einer verbotenen Einlagenrückgewähr) so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

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