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VwGH: Rückbezogene Entnahme als verdeckte Ausschüttung bei negativem Einbringungsvermögen

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturErnst MarschnerGES 2015, 42 Heft 1 v. 1.2.2015

Deskriptoren: Einbringung, Firmenwert, positiver Verkehrswert.

Normen: UmgrStG § 12, EStG § 6 Z 14 lit b, EStG § 27 Abs 2 Z 1, EStG § 93 Abs 1

Im Anlassfall errechnete der Einbringende einen Firmenwert für den eingebrachten Betrieb, der durch den VwGH nicht anerkannt wurde. Da ohne Firmenwert der Betrieb einen negativen Wert aufwies, kam das UmgrStG nicht zur Anwendung. Die rückbezogene Entnahme ist als verdeckte Ausschüttung zu besteuern.

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