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Privatstiftung: Auskunftsanspruch des Begünstigten - Abberufung des Stiftungsvorstandes

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 331 Heft 7 v. 10.9.2011

Kommt die Privatstiftung dem Begehren auf Erteilung von Auskünften und Einsichtnahme nicht nach, kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Stattgebende Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

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