§ 16 EStG; § 20 EStG
Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen für die Berücksichtigung jener Mehraufwendungen, die sich aus der Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes ergeben, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
VwGH 2008/15/0296; VwGH 2007/13/0095; VwGH 93/14/0081; VwGH 2006/14/0038