Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0157. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Betätigung eines Gemeinderates als Liebhaberei, Beschwerdevorbringen, Gesamtüberschusserzielungsabsicht, Liebhaberei) ein.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Liebhaberei-VO 1993; § 3 EStG; LVO

