Zusammenfassung: Die Getränkesteuer wurde für gemeinschaftswidrig erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 1 Z 8 Abs. 2 FAG; § 15 Abs. 3 Z 2 FAG
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Zusammenfassung: Die Getränkesteuer wurde für gemeinschaftswidrig erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 1 Z 8 Abs. 2 FAG; § 15 Abs. 3 Z 2 FAG
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