Art 15 Brüssel IIa-VO
Bei der Verweisung der Pflegschaftssache an die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ist zu berücksichtigen, dass diese Gerichte nach Art 16 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen dürfen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund des HKÜ nicht zurückzugeben ist.