§§ 84, 85 GOG; Art 6 DSGVO
Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung personenbezogener Daten ist grundsätzlich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Allerdings ist ein sich potenziell auf den Verfahrensausgang auswirkender Aktenbestandteil, auch wenn er personenbezogene Daten enthält, in der Regel sämtlichen Verfahrensparteien zugänglich zu machen.