§§ 79, 110 AußStrG
Zwangsmittel als Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue (nicht bloß erweiterte) Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird.
§§ 79, 110 AußStrG
Zwangsmittel als Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue (nicht bloß erweiterte) Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird.