Art 8 EMRK
Nach der Prüfung einer reformierten Rechtslage in Frankreich: Keinen Zugang zur Identität und anderen Informationen der Gametenspender:innen zu bekommen, weil diese einer Weitergabe an jene Personen, die damit medizinisch unterstützt gezeugt wurden, nicht ausdrücklich zustimmen, verletzt nicht Art 8 EMRK.