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Die eigene Herkunft kennen: Zugang zur Information über Gametenspender:innen?

RechtsprechungJudikaturBarbara SimmaEF-Z 2024/24EF-Z 2024, 68 - 70 Heft 2 v. 16.2.2024

Art 8 EMRK

Nach der Prüfung einer reformierten Rechtslage in Frankreich: Keinen Zugang zur Identität und anderen Informationen der Gametenspender:innen zu bekommen, weil diese einer Weitergabe an jene Personen, die damit medizinisch unterstützt gezeugt wurden, nicht ausdrücklich zustimmen, verletzt nicht Art 8 EMRK.

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