Aufgrund des Zuständigkeitsregimes der EU-Erbrechtsverordnungüber die Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachenist ausländisches Liegenschaftsvermögen vermehrt Gegenstand von Verlassenschaftsabhandlungen vor österr Gerichten. Gem § 167 Abs 2 AußStrG sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert in das Inventar einzustellen. Die Heranziehung des für ausländische Liegenschaften gem § 26 iVm § 10 BewG dem gemeinen Wert entsprechenden Einheitswerts erscheint jedoch schon auf den ersten Blick abwegig. Der gegenständliche Aufsatz geht der Frage nach, mit welchem alternativen Wert nicht in Österreich gelegenes nachlasszugehöriges Liegenschaftsvermögen in das Inventar des Gerichtskommissärs aufzunehmen ist.