§§ 78, 185 AußStrG; § 283 ABGB
Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind als Erbgangsschulden von der Verlassenschaft zu tragen und können nicht im Verfahren über das Erbrecht von den dort obsiegenden Verfahrensparteien aus dem Titel der vorprozessualen Kosten geltend gemacht werden.