§ 812 ABGB; § 167 AußStrG
Die subjektive Besorgnis des Erbschaftsgläubigers, die nach alter Rechtslage ausreichte, reicht nach § 812 ABGB idF des ErbRÄG 2015 für die Nachlassabsonderung nicht mehr aus.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtskommissärs, sich über Einwendungen eines Beteiligten für an sich unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen weitere Beweise vorlegen zu lassen, zumal dies idR ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich ist. Auch eine bestrittene Forderung kann in das Inventar aufgenommen werden, wenn sie ausreichend bescheinigt ist.