§§ 785 ABGB aF
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB aF, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt waren.