Art 6 EMRK; § 107 AußStrG
Auch im Provisorialverfahren gilt das Erfordernis allseitigen Parteiengehörs, so auch im Verfahren zur vorläufigen Obsorgeübertragung.
Ein einseitiges Obsorgeverfahren ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Effektivität einer Maßnahme von einer besonders raschen Entscheidung abhängt bzw wenn die Entscheidung zum Schutz eines Kindes aufgrund besonderer Umstände unverzüglich zu treffen ist.