§ 254 Abs 1 ABGB
Im Erwachsenenschutzverfahren ist bei einer Vollmachtserteilung einer betroffenen Person an einen Rechtsanwalt zu prüfen, ob diese wirksam zustande kam. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage ist, den Zweck und das Wesen einer erteilten (Prozess-)Vollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen.