Ähnlich der Konstellation Tod eines Ehegatten während aufrechter Ehe und (damit fehlendem) Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG (FN ) steht man auch bei der Konstellation nacheheliche Aufteilung und Insolvenz eines Ehegatten vor dem Problem, dass eigentlich Aufteilungs- und Insolvenzverfahren jeweils für sich abgehandelt werden müssten. Denn zum einen müsste im Aufteilungsverfahren geklärt werden, welche Vermögenswerte für das Insolvenzverfahren zur Verfügung stehen. Und zum anderen müsste im Insolvenzverfahren geklärt werden, was konkret für die nacheheliche Aufteilung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens "übrig" bleibt. Dazu kommt, dass ja auch die beiden Verfahren an sich miteinander zu verzahnen sind: Wer darf wann das Aufteilungsverfahren einleiten? Wird es durch ein Insolvenzverfahren unterbrochen? Und schließlich können in einem Aufteilungsverfahren ja nicht bloß Geldforderungen durch oder gegen den insolventen Ehegatten geltend gemacht werden, sondern geht es dort ja auch um Vermögenszuweisungen aus reinen Billigkeitserwägungen, in die uU auch noch Kinder einzubeziehen sein können. Diesen Fragen nachzugehen, versucht der nachstehende Beitrag - Teil 2 zu Insolvenz bei bereits anhängigem Aufteilungsverfahren (Fortsetzungsantrag, Parteien, Aufteilungsprüfungsverfahren), Aufteilungsverfahren (noch) nicht anhängig, Insolvenz - Ehescheidung, einvernehmliche Ehescheidung. Teil 1 s EF-Z 2023/46.