§§ 81 ff EheG; § 11 AußStrG
Der Aufteilungsanspruch wird unabhängig von der formellen Antragstellung als einheitlicher und gemeinschaftlicher Anspruch beider Ehegatten angesehen. Der Aufteilungsantrag kann daher nicht wirksam - mit verfahrensbeendender Wirkung - von einem Ehegatten zurückgezogen werden.