§ 231 ABGB; §§ 30, 43 B-KJHG; § 19 RpflG
Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des KJHT gegen die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten gem §§ 30, 43 B-KJHG bzw der Ausführungsgesetze der Bundesländer fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.