§ 180 Abs 3 ABGB
Hat sich die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern verschlechtert und hat dies Auswirkungen auf die Kinder, kann dies eine maßgebliche Veränderung der Verhältnisse nach § 180 Abs 3 ABGB darstellen.
Die Obsorgezuweisung nach der Ehe orientiert sich am Kindeswohl, ohne dass es auf dessen Gefährdung ankommt.